IMPRESSUM & DSGVO & Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Herausgeber + Copyright:

 

Gerding + Krabbe Holzhandel GmbH & Co. KG

Hessenbusch 172

48157 Münster

 

FON +49 (0) 251 399 56-0

FAX  +49 (0) 251 399 56-18

 

Homepage: www.gerdingundkrabbeholzhandel.de 

eMail: info@guk-holzhandel.de

 

Registergericht & Registernummer:

Amtsgericht Münster HRA 10588

 

Umsatzsteuer-Ident-Nummer

gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz:

DE315575996

 

Komplementärin:

Gerding + Krabbe Holzhandel Beteiligungsgesellschaft mbH

Registergericht & Registernummer:

Amtsgericht Münster HRB 17039

 

vertretungsberechtigte Geschäftsführer:

Armin Gerding

Bernd Krabbe

Simon Zalfen

 

Kammer:

IHK zu Münster

 

Technische Realisierung:

Jimdo GmbH

Stresemannstr. 375

D-22761 Hamburg

de.jimdo.com

 

Haftungshinweis (Disclaimer)

 

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernhemen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

 

DSGVO:

Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen für Kunden gemäß Artikel 13 DSGVO

 

der Gerding + Krabbe Holzhandel GmbH & Co. KG

 

Stand: 25.04.2018

 

Version: 1.0

 

 

 

 

1.

 

Name der verantwortlichen Stelle:

 

Buchhaltung der Gerding + Krabbe Holzhandel GmbH & Co. KG

 

 

 

2.

 

Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen

 

Geschäftsführer:                                            Armin Gerding, Bernd Krabbe, Simon Zalfen

 

Leitung der Datenverarbeitung:                              Bernd Krabbe

 

 

 

 

3.

 

Anschrift der verantwortlichen Stelle

 

Straße:                 Hessenbusch 172

 

PLZ / Ort:            D-48157 Münster

 

Telefon:              0251-399 560

 

Fax:                       0251-399 56-18

 

 

 

4.

 

Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

 

4.1          Abwicklung und Durchführung von Verträgen im Zusammenhang mit Vertrieb

 

und Verkauf von Produkten im Bereich Holzgroßhandel.

 

4.2          Nebenzwecke sind begleitende oder unterstützende Funktionen, wie im Wesentlichen

 

4.2.1      Personaldatenverwaltung

 

4.2.2      Bewerberdatenverwaltung

 

4.2.3.     Lieferanten -und Dienstleisterdatenverwaltung

 

4.2.4.     Kundendatenverwaltung

 

 

 

Die Durchführung der Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten

 

erfolgt für eigene Zwecke und zum Zwecke der Vertragsdurchführung, Akquise, Fakturierung, Wareneinkauf, Zahlungsverkehr

 

 

 

5.

 

Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien

 

Es wird zu den betroffenen Personengruppen zur Erfüllung der unter 4. genannten

 

Zwecke im Wesentlichen die im Folgenden aufgeführten personenbezogenen Daten bzw.

 

Datenkategorien erhoben, verarbeitet und genutzt:

 

Personengruppen                                                                                        Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1. Kunden                                                                                                     -Namensdaten

 

-Adress-und Kommunikationsdaten

 

-Geschäfts- und Vertragsdaten

 

-Abrechnungsdaten

 

-Kontodaten

 

Personengruppen                                                                         Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1.1.

 

Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten,                        -Namensdaten

 

Ruheständler, frühere Mitarbeiter                                        -Adress- und Kommunikationsdaten

 

- Vertrags- , Stamm- und Abrechnungsdaten:

 

-Geburtsdatum, Familienstand, Nationalität, Konfession, Tätigkeitsbereich, Gehaltszahlungen, Name und Alter von Angehörigen soweit für

 

-Sozialleistungen relevant, Lohnsteuerdaten, Sozialdaten, Bankverbindungsdaten

 

-Daten zur Personalverwaltung und -steuerung:

 

-Zutrittskontrolldaten, Zugangskontrolldaten, Daten zur Kommunikation sowie zur Abwicklung und Kontrolle von Transaktionen sowie der

 

-Technischen Systeme, Notfallkontaktdaten zu vom Mitarbeiter ausgewählten Personen, die im Notfall kontaktiert werden sollen

 

 

 

Personengruppen                                                                         Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1.2. Bewerber                                                                             -Namensdaten

 

-Adress- und Kommunikationsdaten

 

-Bewerbungsrelevante Daten:

 

-Geburtsdatum, Familienstand, Nationalität, Ausbildung, Angaben zum beruflichen Werdegang, Zeugnisse und Qualifikationen

 

Personengruppen                                                                         Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1.3. Lieferanten und Dienstleister                                      -Namensdaten

 

-Adress-und Kommunikationsdaten

 

-Geschäfts- und Vertragsdaten

 

-Abrechnungsdaten

 

-Kontodaten

 

 

6.

 

Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können.

 

Es werden die personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personengruppen zur

 

Erfüllung der unter 4. genannten Zwecke im Wesentlichen an folgende Empfänger

 

weitergegeben:

 

Personengruppen                                                         Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern

 

4.1. Kunden                                                                      -Interne Stellen, die an der Ausführung der jeweiligen

 

Geschäftsprozesse beteiligt sind (z.B. Buchhaltung,

 

Rechnungswesen, Einkauf, Marketing, Vertrieb)

 

-Öffentliche Stellen, die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden)

 

-Externe Stellen, wie verbundene Unternehmen und externe Auftragnehmer, z.B. Abrechnungsstelle mit den Krankenkassen, Logistikpartner, Steuerberater, Rechenzentrum

 

-

 

Personengruppen                                                                         Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1.1.

 

Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten,                        -Namensdaten

 

Ruheständler, frühere Mitarbeiter                                        -Adress- und Kommunikationsdaten

 

- Vertrags- , Stamm- und Abrechnungsdaten:

 

-Geburtsdatum, Familienstand, Nationalität, Konfession, Tätigkeitsbereich, Gehaltszahlungen, Name und Alter von Angehörigen soweit für

 

-Sozialleistungen relevant, Lohnsteuerdaten, Sozialdaten, Bankverbindungsdaten

 

-Daten zur Personalverwaltung und -steuerung:

 

-Zutrittskontrolldaten, Zugangskontrolldaten, Daten zur Kommunikation sowie zur Abwicklung und Kontrolle von Transaktionen sowie der

 

-Technischen Systeme, Notfallkontaktdaten zu vom Mitarbeiter ausgewählten Personen, die im Notfall kontaktiert werden sollen

 

Personengruppen                                                                         Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1.3. Lieferanten und Dienstleister                                      -Namensdaten

 

-Adress-und Kommunikationsdaten

 

-Geschäfts- und Vertragsdaten

 

-Abrechnungsdaten

 

-Kontodaten

7.

 

Regelfristen für die Löschung der Daten

 

Daten von Bewerbern werden bei Ablehnung spätestens nach 6 Monaten gelöscht. Alle anderen Daten werden auf verlangen oder wenn sie nicht mehr genutzt bzw. aktuell sind gelöscht.

 

 

 

8.

 

Datenübermittlung in Drittstaaten

 

Drittstaaten :                    Lettland, Österreich, Schweden, Tschechische Republik

 

Zweck :                                               Direktanlieferungen zu gewährleisten

 

Datenkategorien:

 

Personengruppen                                                                                        Daten bzw. Datenkategorien

 

4.1. Kunden                                                                                                     -Namensdaten

 

-Adress-und Kommunikationsdaten

 

9.

 

Beauftragter für den Datenschutz:

 

Da kein Datenschutzbeauftragter bei der Betriebsgröße gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es auch keinen.

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbebedingungen / Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZ) 

I. GELTUNG

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten (in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr = Tegernseer Gebräuche) die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen (einschließlich erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines separaten Beratungsvertrages sind) im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310, I BGB.

2. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbe-dingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

II. DATENSPEICHERUNG

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.


III. ANGEBOTE, VERTRAGSABSCHLUSS

1. Die Angebote des Verkäufers (Internet, Prospekte, sonstige Angebote) sind immer ausdrücklich freibleibend.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung analog als Auftragsbestätigung.

3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zugzahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen dann sofort fällig gestellt werden.


IV. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG, VERZUG

1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

2. Die Lieferung erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt, siehe Punkt IX Absatz 1. bis 10.

3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4. Die Lieferfrist verlängert sich (auch innerhalb eines Verzuges) angemessen bei Eintritt von Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Behinderungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (hier besonders auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Witterung, Störung der Verkehrswege), soweit solche Behinderungen nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Vorlieferanten eintreten.

Beginn und Ende oben genannter Behinderungen teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich nach Kenntnis mit. Der Käufer kann vom Verkäufer eine Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Die vorgenannten Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Behinderungen beim Käufer eintreten.

5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

6. Im Fall einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

7. Alle unsere Angebote und Auftragsbestätigungen gelten grundsätzlich vorbehaltlich Selbstbelieferung und Preisänderungen durch den Vorlieferanten.

V. ZAHLUNG

1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig.

2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

4. Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Eine Zahlungsverweigerung oder Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn dem Käufer der Mangel oder ein sonstiger Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss bekannt war. Dies gilt auch, falls der Mangel ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurück-behalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der IHK des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

6. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.


VI. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturbedingten Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher immer zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes beim Kauf, der Verwendung und Verarbeitung zu beachten und zu berücksichtigen.

2. Die Variabilität natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften eines Naturproduktes und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

3. Gegebenenfalls hat der Käufer fachlich qualifizierten Rat einzuholen.


VII. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und dem Verkäufer gegenüber zu rügen.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

2. Stellt der Käufer Mängel bei der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, dass heißt sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung und/oder Nachbesserung) festzulegen.

4. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

6. Für Schadensersatzansprüche gilt Punkt VIII dieser ALZ.


VIII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

1. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.


IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer ein Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm die Rechte Dritter entgegenstehen.

Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt IX. Absatz 3., Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt IX. Absatz 3., Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3. bis 5. auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 3. bis 5. abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.


X. BAULEISTUNGEN

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B und C) in der bei jeweiligem Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.


XI. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 

 

 

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E-Mail:

info@guk-holzhandel.de